Die Rechtsprechung zum Thema Fahrverbot geht immer mehr an der Realität vorbei. Es bestehen weder bundeseinheitliche, noch landeseinheitliche Rechtsprechungen bzgl. der Abwendung eines Fahrverbotes. Im Bundesland Bayern ist die Abwendung eines Fahrverbotes sehr teuer. Im Raum München und Nürnberg muss mit einer Verdreifachung des Bußgeldes gerechnet werden, wenn ein Ersttäter, der noch keine Voreintragungen hat, die Aufhebung des Fahrverbotes beantragt. Im restlichen Freistaat Bayern kommt es auf die Größe des Amtsgerichtes an. Je kleiner das Amtsgericht, desto schwieriger bekommt man die Aufhebung des Fahrverbotes.
Dazu wollen die Gerichte nicht die finanzielle Situation des Betroffenen wissen, sondern verlangen auch, dass Urlaub 4 Wochen am Stück zu nehmen ist. Dies kann in keinem Unternehmen umgesetzt werden. Führt man dies an, kommt die nächste Frage bzgl. der arbeitsrechtlichen Folgen, bei Antritt eines Fahrverbotes. Um eine ordentliche Aufklärung des Sachverhaltes zu erreichen, versuchen die Gerichte die Arbeitgeber zu laden. Doch welcher Arbeitgeber hat die Zeit und will sich mit dem Thema Fahrverbot seines Mitarbeiters vor Gericht auseinandersetzen?
Die Gerichte unterscheiden dabei nicht mehr zwischen Ersttäter und Wiederholungstäter. Die Fahrverbote werden gleich behandelt.
Allerdings kann das Fahrverbot auch auf einzelne Klassen des Führerscheins beschränkt werden, wie ein aktueller Fall vor dem AG Kassel zeigt. Der Betroffene war mit seinem PKW zu schnell gefahren und hatte sich 1 Monat Fahrverbot eingefangen. Da er als LKW-Fahrer aber seinen Führerschein benötigt, kam das Gericht auf Vorschlag der Verteidigung überein, das Fahrverbot auf alle Klassen, außer der LKW-Klassen, zu beschränken.
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