Keine Addition bei Fahrverbot

Bei Geschwindigkeitsüberschreitungen können die Verwaltungsbehörden in einigen Fällen nicht nur eine Geldbuße, sondern zusätzlich auch ein Fahrverbot verhängen. Im Gegensatz zur Entziehung der Fahrerlaubnis handelt es sich dabei um eine kurzfristige Maßnahme von einem bis drei Monaten Dauer. Gegen diese für die meisten Betroffenen besonders einschneidende Sanktion kann ein Einspruch gegen den Bußgeldbescheid Abhilfe schaffen.

Ein Fahrverbot kann insbesondere angeordnet werden, wenn ein Verkehrsteilnehmer eine beharrliche Pflichtverletzung begangen hat. Die Bußgeldkatalogverordnung definiert in § 4, dass eine solche Pflichtverletzung vorliegt, wenn jemand bereits einmal zuvor eine Geschwindigkeitsüberschreitung um mehr als 26 km/h begangen hat. Sofern er dann innerhalb eines Jahres nach Rechtskraft der Entscheidung erneut einen Tempoverstoß in diesem Bereich begeht, geht der Gesetzgeber davon aus, dass dem Betreffenden die nötige Einsichtsfähigkeit fehlt, sodass ein Denkzettel ihn zum Umdenken anregen soll.
Die Gerichte legen die Vorschrift des § 4 BKatV jedoch nach Ihrem Ermessen und juristischen Grundsätzen aus, und müssen daher nicht immer erst ab einer Schwelle von 26 km/h eine beharrliche Pflichtverletzung annehmen. So entschied etwa das OLG Bamberg, dass im Einzelfall auch Überschreitungen um 21 bis 24 km/h diese Sanktion rechtfertigen könnten. Die Entscheidung hängt nach Ansicht des Gerichts davon ab, ob wegen des engen zeitlichen Zusammenhangs und der Häufigkeit der Regelverstöße eine vergleichbare Uneinsichtigkeit anzunehmen ist.

Beim ersten Anzeichen einer beharrlichen Verletzung, also bei der ersten Verhängung des Fahrverbots, beträgt die Dauer in der Regel einen Monat. Selbst bei mehrfachen Wiederholungen im knapp unter der Schwelle liegenden Bereich muss der Führerschein nur für einen Monat abgegeben werden, denn die Addition der Einzelstrafen kommt im Ordnungswidrigkeitenrecht ebenso wie im Strafrecht nicht in Betracht, und schließlich kommt dieser Sanktion mit Warnfunktion auch kein echter Strafcharakter zu.

Wer sich mit einem Fahrverbot wegen beharrlicher Pflichtverletzung konfrontiert sieht, sollte, wie bei jeder Geschwindigkeitsmessung, anwaltliche Hilfe suchen und Einspruch gegen den Bußgeldbescheid einlegen. Denn nur ein Rechtsanwalt kann die Bußgeldakte zur Einsicht anfordern und sodann das zugrundeliegende Messergebnis einer genaueren Prüfung unterziehen lassen. Oftmals werden Bußgeldbescheide nach der Kontrolle durch einen Verkehrssachverständigen hinfällig, denn zahlreiche Fehlerquellen können die Ergebnisse angreifbar machen. Wenn Sie Einspruch gegen den Bußgeldbescheid einlegen möchten, wenden Sie sich daher an einen erfahrenen Verkehrsrechtsanwalt, dessen Kosten eine bestehende Rechtsschutzversicherung in Bußgeldverfahren unproblematisch übernimmt.