Fast jeder Autofahrer hat schon unangenehme Erfahrungen mit einem Bußgeldbescheid gemacht.
Rotlichtverstöße oder Geschwindigkeitsüberschreitungen können nicht nur teuer werden, sondern auch gefürchtete Punkte im Zentralregister oder sogar ein Fahrverbot nach sich ziehen.
Bevor ein Bußgeldbescheid erlassen wird, muss dem Betroffenen Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben werden. Die Bußgeldbehörde übersendet dazu regelmäßig einen Anhörungsbogen, auf dem die persönlichen Daten und Angaben zur Sache eingetragen werden sollen. Die praktisch wichtigste Mitteilung auf dem Anhörungsbogen, die häufig die Ermittlungen in eine andere Richtung lenken kann, ist die Angabe des Fahrzeugführers.
Ein Betroffener ist im gesamten Verfahren über einen Bußgeldbescheid jedoch niemals verpflichtet, Angaben zur Sache zu machen, und sollte sich auch auf dem Anhörungsbogen keinesfalls ohne anwaltlichen Rat äußern. Denn schon die gezielte Nennung einer anderen Person als Fahrzeugführer kann die Ermittlungsarbeit beschleunigen, wodurch vielleicht die Chance sinkt, auf eine Verjährung bei Nichtermittelbarkeit nach drei Monaten zu hoffen.
Vielen Verkehrsteilnehmern ist weiterhin nicht bewusst, dass sie einer polizeilichen Aufforderung zur Beschuldigtenvernehmung ebenfalls nicht Folge leisten müssen. Ob jemand also einen Anhörungsbogen bekommt oder zur Vernehmung geladen wird, er sollte sich keinesfalls durch unbedachte Äußerungen in eine ungünstige Position manövrieren.
Wer vor dem Bußgeldbescheid einen Anhörungsbogen erhält, sollte vielmehr Rat bei einem erfahrenen Verkehrsrechtsanwalt suchen, dem alle Kniffe im Verfahren über einen Bußgeldbescheid geläufig sind.
Sofortberatung unter blitzerkanzlei.de oder 030/577091222