Strafen bei Fahrerflucht

Unerlaubtes Entfernen vom Unfallort, umgangssprachlich als Fahrerflucht bekannt, wird in Deutschland mit erheblichen Sanktionen geahndet. Dabei ist vielen Verkehrsteilnehmern gar nicht bewusst, wie schnell der Tatbestand versehentlich erfüllt sein kann, da der Gesetzgeber hohe Anforderungen an das richtige Verhalten nach einem Unfall stellt.

Das Strafgesetzbuch regelt in § 142 StGB, dass die Strafe für Fahrerflucht von einer Geldstrafe bis zur Freiheitsstrafe von bis zu drei Jahren reicht. Der Tatbestand ist erfüllt, wenn ein Unfallbeteiligter sich vom Unfallort entfernt, ohne dass er zuvor allen Berechtigten ausreichend Gelegenheit gegeben hat, seine Personalien festzustellen und den genauen Unfallhergang nachzuvollziehen. Jedoch reicht es nach herrschender Rechtsprechung selbst beim leichten Anfahren eines parkenden Fahrzeugs grundsätzlich nicht aus, einen Zettel oder eine Visitenkarte an der Windschutzscheibe zu hinterlassen. Wer sichergehen möchte, sich nicht strafbar zu machen, muss vielmehr zunächst die angemessene Wartezeit einhalten, die je nach Schwere des Unfalls zeitlich unterschiedlich zu bestimmen ist. Eine halbe Stunde zu warten, ist aber generell jedem Unfallbeteiligten zumutbar. Wenn sich in dieser Zeit kein Geschädigter einfindet, empfiehlt es sich, selbst die Polizei zu verständigen und den Unfall aufnehmen zu lassen. Zwar sieht die Rechtsprechung Ausnahmen bei Bagatellschäden mit unerheblichen Reparaturkosten von weniger als 20 Euro vor, ein Laie sollte sich aber auf seine eigene Einschätzung der Schadenshöhe lieber nicht verlassen. Wer dennoch den Fehler begangen hat, sich zu schnell von der Unfallstelle zu entfernen, kann in einigen Fällen noch das Schlimmste verhindern, indem er sich innerhalb von 24 Stunden stellt und die Feststellung seiner Personalien ermöglicht. Allerdings gilt diese Regelung nur für Unfälle im stehenden Verkehr, bei denen der Sachschaden weniger als etwa 1100 Euro beträgt. Die zeitnahe freiwillige Mitteilung führt in der Praxis dazu, dass das Gericht von der Strafe für Fahrerflucht absieht oder diese erheblich mildert.


Steht das unerlaubte Entfernen vom Unfallort schließlich fest, droht neben zivilrechtlichen Ansprüchen der gegnerischen Versicherung und den Regressforderungen der eigenen Haftpflichtversicherung auch noch eine einschneidende Strafe für Fahrerflucht. Je nach den Umständen des Einzelfalls kann neben einer Geldstrafe für Ersttäter die Entziehung der Fahrerlaubnis nebst einer Sperre für die Neueinteilung in Betracht kommen. 



Wer sich im Falle eines Schadens falsch verhalten hat, sollte daher umgehend einen Rechtsanwalt aufsuchen, zumal eine Rechtsschutzversicherung auch für die Verteidigung gegen den Vorwurf der Fahrerflucht eintritt.