Fahrverbot verschieben?

Wird wegen einer Verkehrsordnungswidrigkeit ein Fahrverbot verhängt, so gilt dieses vom Grundsatz her ab Rechtskraft der Entscheidung (also des Bußgeldbescheides bzw. Urteils). Hiervon gibt es jedoch eine in der Praxis sehr wichtige Ausnahme:


§ 25 Abs. 2a StVG:

Ist in den zwei Jahren vor der Ordnungswidrigkeit ein Fahrverbot gegen den Betroffenen nicht verhängt worden und wird auch bis zur Bußgeldentscheidung ein Fahrverbot nicht verhängt, so bestimmt die Verwaltungsbehörde oder das Gericht abweichend von Absatz 2 Satz 1, dass das Fahrverbot erst wirksam wird, wenn der Führerschein nach Rechtskraft der Bußgeldentscheidung in amtliche Verwahrung gelangt, spätestens jedoch mit Ablauf von vier Monaten seit Eintritt der Rechtskraft. Werden gegen den Betroffenen weitere Fahrverbote rechtskräftig verhängt, so sind die Fahrverbotsfristen nacheinander in der Reihenfolge der Rechtskraft der Bußgeldentscheidungen zu berechnen.

Kurz gesagt: Wer in den letzten zwei Jahren bereits an Fahrverbot antreten musste, muss den Führerschein sofort mit Rechtskraft abgeben. Beim ersten Fahrverbot hingegen gibt es eine Gnadenfrist von vier Monaten.

In beiden Fällen gilt jedoch: Das Fahrverbot wird nie vor Rechtskraft der Entscheidung wirksam. Wird gegen den Bußgeldbescheid rechtzeitig Einspruch eingelegt, schließt sich hieran an langwieriges Verfahren an. Verfahrensdauern von 1-2 Jahren sind keine Seltenheit. Hierdurch besteht ein erheblicher Gestaltungszeitraum, was den Zeitpunkt des Fahrverbots angeht.


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