Absehen vom Fahrverbot

Gemäß § 25 Abs. 1 StVG kann wegen einer Verkehrsordnungswidrigkeit ein Fahrverbot von ein bis drei Monaten festgesetzt werden. Dies geschieht im Fall einer "beharrlichen Verletzung der Pflichten eines Kraftfahrzeugführers".  
Diese "beharrliche Pflichtverletzung" kann zum Beispiel eine erhebliche Geschwindigkeitsüberschreitung, ein Rotlichtverstoß von mehr als einer Sekunde oder eine Unterschreitung des Mindestabstands darstellen. 
Häufig wird das Fahrverbot auch wegen zweier Überschreitungen der Höchstgeschwindigkeit um mehr als 26 km/h binnen eines Jahres verhängt.   Süddeutsche Bußgeldbehörden (vor allem die Bußgeldstelle Viechtach) versuchen neuerdings sogar bei geringeren Verstößen Fahrverbot anzuordnen.
Alle diese Fälle haben jedoch gemeinsam, dass es sich um ein sog. Regelfahrverbot handelt. Dies bedeutet, dass im Bußgeldkatalog für die bestimmte Handlung im Regelfall die Verhängung eines Fahrverbots vorgesehen ist. Ein solcher Regelfall ist jedoch keineswegs immer gegeben. Sowohl die Tatsituation selbst, also auch die Person des Fahrers können Abweichung von eben diesem Regelfall rechtfertigen. 
So kann die Tat beispielsweise nachts und völlig ohne Gefährdung anderer geschehen sein. Dies rechtfertigt häufig bereits die Ablehnung eines Regelfalls. Viel häufiger ist jedoch der Fall, dass die Person des Fahrers ein Absehen vom Fahrverbot rechtfertigt. Ist dieser auf seinen Führerschein unbedingt angewiesen und würde sich ein Fahrverbot nahezu existenzvernichtend auswirken, kann hiervon abgesehen werden. 
Ein derartiges Absehen vom Fahrverbot kann nur dadurch erreicht werden, dass gegen den Bußgeldbescheid rechtzeitig (also innerhalb von zwei Wochen) Einspruch eingelegt wird. Durch die Bußgeldbehörde wird sich jedoch ein Absehen vom Fahrverbot in den meisten Fällen nicht erreichen lassen. Vielmehr muss eine Einzelfallentscheidung durch den Bußgeldrichter beim Amtsgericht herbeigeführt werden. In dem durchzuführenden Verfahren muss begründet und nachgewiesen werden, warum der Betroffene auf seinen Führerschein angewiesen ist und dass es keine Alternativen zum Belassen des Führerscheins gibt. Gelingt diese Argumentation, kann sehr häufig mit dem Wohlwollen des Gerichts gerechnet werden. 
Die Erfolgsaussichten für die Vermeidung des Fahrverbots stehen also ausgesprochen gut. Zu beachten bei dieser Vorgehensweise ist jedoch, dass das Absehen vom Fahrverbot unweigerlich zu einer Erhöhung der Geldbuße führt. Diese Erhöhung liegt regelmäßig zwischen 25 und 100%, in Einzelfällen jedoch auch deutlich darüber. Hinzu kommen Gerichts- und nicht zuletzt auch Anwaltskosten für die Verteidigung. Vereinzelt wollen Bußgeldbehörden die Geldstrafe vervierfachen. Dem muss natürlich entgegengewirkt werden.
Bevor über ein Absehen vom Fahrverbot nachgedacht werden kann, muss jedoch zunächst überprüft werden, ob die Behörde den Tatnachweis überhaupt führen kann. Häufig sind Messungen fehlerhaft oder es liegen Verfahrensfehler vor. Diese Umstände können im Einspruchsverfahren überprüft werden. Die Verfahrens- und Anwaltskosten werden von der Rechtsschutzversicherung übernommen, soweit diese auch Verkehrsrechtsschutz umfasst. Auch ohne Rechtsschutzversicherung ist es empfehlenswert, Bußgeldbescheide durch einen spezialisierten Rechtsanwalt auf ihre Rechtmäßigkeit hin überprüfen zu lassen. Die Kosten hierfür sind zumeist wesentlich geringer, als jene, die durch ein eigentlich vermeidbares Fahrverbot entstehen würden.  

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